Scheinbar
müssen
wir
uns
mit
der
Tatsache
abfinden,
dass
wir
Deutsche
in
unserer
geliebten
Heimat,
auf
unserer
angestammten
Erde
als
Ausländer
angesehen
und behandelt werden.
Aber
ist
das
wirklich
so?
Müssen
wir
uns
mit
der
Tatsache
abfinden
oder
gibt
es
eine
Möglichkeit,
diesem
Betrug
zu
entkommen
und
eine
für
uns
vorteilhaftere Person anzunehmen?
Beginnen
wir
mit
der
Frage:
Für
wen
gelten
eigentlich
die Grundrechte?
Im
„Grundgesetz
für
die
Bundesrepublik
Deutschland“
finden
wir
im
Artikel
19
Absatz
3
folgende
Bestimmung:
“Die
Grundrechte
gelten
auch
für
inländische
juristische
Personen,
soweit
sie
ihrem
Wesen
nach
auf diese anwendbar sind.“
Dieser Satz bedarf der genauen Analyse!
Wer
sind
diese
inländischen
juristischen
Personen?
Das
sind
niemand
andere
als
wir
indigene
Deutsche,
denen
durch
arglistige
Täuschung
von
der
BRiD-
Besatzungsverwaltung
eine
juristische
Person
untergejubelt wurde.
Was
steht
da
noch?
Es
steht
dort,
dass
das
Grundgesetz
für
diese
Personengruppe
eigentlich
nicht
in
Frage
kommt.
Denn
hier
wird
das
Wort
„auch“
benutzt.
Das
Grundgesetz
kann
zwar
angewendet
werden,
aber
nur,
wenn
diese
Personengruppe
eine
bestimmte
Voraussetzung
mitbringt.
Im
Grunde
genommen steht dort:
”Die
Grundrechte
können
auch
auf
vermutete
Deutsche
angewendet
werden,
soweit
sie
…
auf
diese anwendbar sind.“
Wenn
also
für
diese
Personengruppe
das
Grundgesetz
nur
in
Ausnahmefällen
gilt,
für
welche
Personengruppe
gilt das Grundgesetz dann vollumfänglich?
Diese
Personengruppe
finden
wir
einige
Artikel
weiter
oben,
im
Artikel
8,
Abs.
1
des
„Grundgesetzes
für
die
Bundesrepublik Deutschland.“ Dort steht:
“Alle
Deutschen
haben
das
Recht,
sich
ohne
Anmeldung
oder
Erlaubnis
friedlich
und
ohne
Waffen zu versammeln.”
Diese
Personen
sind
keine
juristischen
Personen,
gemeint
sind
ALLE
DEUTSCHEN
.
Aber
wer
sind
diese
Deutschen?
Das
wird
uns
im
Artikel
116
Abs.
1
des
Grundgesetzes
für
die
„Bundesrepublik
Deutschland“
erklärt. Dort heißt es:
“Deutscher
im
Sinne
dieses
Grundgesetzes
ist,
vorbehaltlich
anderweitiger
gesetzlicher
Regelung,
wer die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt …”
Jetzt
aber
nicht
einfach
weiterlesen,
sondern
diesen
Satz
noch
einmal
ganz
achtsam
studieren.
Im
ersten
Satzteil
wird
uns
gesagt
„im
Sinne
dieses
Grundgesetzes“.
Wer
genau
aufgepasst
hat,
hat
bestimmt
gemerkt,
dass
in
den
obigen
Kapiteln
das
Grundgesetz
nicht
einfach
mit
GG
abgekürzt,
sondern
immer
ausgeschrieben
wurde.
Nämlich
als
„Grundgesetz
für
die
Bundesrepublik
Deutschland.“
Das
entscheidende
Wort
ist
hier
das
Wort
„
FÜR
“.
Hieße
es
Grundgesetz
der
Bundesrepublik,
wäre
es
ein
Gesetz,
welches
vom
deutschen
Volk
in
freier
Entscheidung
getroffen
wäre.
Da
es
aber
von
den
Besatzungsmächten
oktroyiert
wurde
und
wir
Deutschen
laut
Carlo
Schmid,
einer
der
Gründungsväter
des
Grundgesetzes,
Zitat:
„lediglich
Punkt
und
Komma
setzen
durften“,
heißt
es
korrekt
„Grundgesetz
für
die
Bundesrepublik
Deutschland“,
also
von
den Besatzern
für
die Bundesrepublik.
Und
schon
sind
wir
in
der
Lage,
den
Artikel
116
Abs.
1
richtig zu lesen:
„Deutscher
im
Sinne
dieses
Grundgesetzes
…“
heißt
also
übersetzt:
„Deutscher
im
Sinne
der
Alliierten oder der Besatzungsmächte …“
Im
zweiten
Satzteil
dieses
Artikels
finden
wir
im
zweiten Nebensatz die Aussage:
„… wer die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt …“
Das
wurde
bereits
im
ersten
Teil
erläutert
unter
Personenstandsgesetz
,
n
ur
hilft
uns
an
dieser
Stelle
in
keiner Weise weiter.
Jetzt aber wird es richtig interessant!
Im
ersten
Nebensatz
des
zweiten
Satzteils
steht
nämlich folgendes, und das ist das eigentlich Wichtige:
“vorbehaltlich
anderweitiger
gesetzlicher
Regelungen …”.
Und
diese
vorbehaltlich
anderweitige
gesetzliche
Regelung
finden
wir
im
Artikel
50
des
Einführungsgesetzes
des
Bürgerlichen
Gesetzbuches
(EGBGB).
“Die
Vorschriften
der
Reichsgesetze
bleiben
in
Kraft.”
In
den
Gesetzestexten
der
BRiD-Besatzungsverwaltung
steht
also
schwarz
auf
weiß
gedruckt,
dass
die
Reichsgesetze
noch
immer
in
Kraft
sind.
Diese
Aussage
bestätigt
das
im
ersten
Teil
erwähnte
„Verfassungsgerichts“-Urteil.
Na,
endlich
mal
etwas
Positives!
Bei
den
Reichsgesetzen
–
also
bei
den
Gesetzen
des
2.
Deutschen
Reiches,
also
des
Kaiserreiches,
nicht
Hitlerdeutschland
–
handelt
es
sich
nämlich
um
Staatsrecht,
während
es
bei
der
BRiD
und
somit
auch
bei
deren
Staatsangehörigkeitsgesetz
(StAG)
um
Handelsrecht geht.
Schauen
wir
nochmal
auf
die
Rechtspyramide
,
sehen
wir
dort,
dass
Staatsrecht
über
dem
Handelsrecht
steht.
Wie
aber
kommen
wir
jetzt
an
die
Reichsgesetze
heran?
Hierzu
müssen
wir
uns
einmal
das
Staatsangehörigkeitsgesetz
[StAG]
der
BRiD-
Verwaltung anschauen.
Dort
finden
wir
gleich
an
erster
Stelle
das
Ausfertigungsdatum
,
datiert
auf
den
22.
Juli
1913,
also
weit
vor
der
Gründung
bzw.
der
Installation
der
BRiD.
Hier
wird
auf
ein
Gesetz
verwiesen,
das
bereits
vor
der
sogenannten
BRiD
existierte.
Und
dann
wird
in
Artikel
50
des
EGBGB
auch
noch
festgestellt,
dass
die
Gesetze
des
Deutschen
Reiches
–
und
hierbei
kann
es
sich
nur
um
das
2.
Deutsche
Reich
handeln,
denn
1913
gab
es
weder
eine
Weimarer
Republik
noch
ein
3.
Reich
(Hitler-Deutschland)
und
schon
gar
keine
BRiD
-
in
Kraft
sind
und
bleiben.
Das
wiederum
bedeutet,
dass
die
Version
der
sogenannten
BRiD
mit
den
abgeänderten
oder
gar
gelöschten
Textpassagen
des
Originals unwirksam bzw. nichtig ist.
Jetzt
müssen
wir
nur
noch
die
laut
Artikel
50
des
EGBGB
veröffentlichten
Gesetzestexte
vom
22.
Juli
1913,
des
Reichs-
und
Staatsangehörigkeits
Gesetz
(RuStaG) finden.
Und
das
ist
ganz
einfach,
denn
die
finden
Sie
direkt
hier auf den Seiten der
WK Schleswig-Holstein
.
Im RuStaG vom 22. Juli 1913 wird festgestellt:
§
1
Deutscher
ist,
wer
die
Staatsangehörigkeit
in
einem
Bundesstaat besitzt.
§
4
Durch
die
Geburt
erwirbt
das
eheliche
Kind
eines
Deutschen
die
Staatsangehörigkeit
des
Vaters,
das
uneheliche
Kind
eines
Deutschen
die
Staatsangehörigkeit der Mutter.
Hieraus
geht
eindeutig
hervor,
dass
man
Deutscher
wird
durch
Geburt,
wenn
die
Vorfahren
die
Staatsangehörigkeit
in
einem
Bundesstaat
besaßen.
Da
wir
uns
nach
wie
vor
im
gültigen
Gesetz
des
Deutschen
Reichs befinden, ist hier Staatsrecht anzuwenden.
Für
die
Deutschen
gelten
also
folgende
Rechtsstellungen:
Das bestätigt sogar § 1 des BGB der BRiD, dort heißt es:
„Durch die Geburt ergibt sich die Rechtsstellung als
Deutscher.“ Womit sich der Kreis geschlossen hat.
Untermauert wird diese Erkenntnis sogar noch im
Einführungsgesetz des BGB § 5, dem sogenannten
Personalstatut, im geltenden Recht der BRD. Dort liest
es sich wie folgt:
“(1) Wird auf das Recht des Staates verwiesen, dem
eine Person angehört, und gehört sie mehreren
Staaten an, so ist das Recht desjenigen dieser Staaten
anzuwenden, mit dem die Person am engsten
verbunden ist, insbesondere durch ihren gewöhnlichen
Aufenthalt oder durch den Verlauf ihres Lebens. Ist die
Person auch Deutscher, so geht diese
Rechtsstellung vor.”
Wenn man sich den letzten Satz dieses Artikels wieder
einmal genauer anschaut, dann steht dort übersetzt:
“Ist die Person festgestellter Deutscher, so geht die
Rechtsstellung des Deutschen Reiches vor.”
Und dieser Satz ist einer der wichtigsten überhaupt
in den Deutschen Gesetzbüchern!
Das
bedeutet:
Wir
befinden
uns
zwar
mit
der
BRiD-
Verwaltung
im
Handelsrecht,
die
Rechtsstellung
als
Deutscher
basiert
jedoch
auf
den
Reichsgesetzen
und
ist
somit
Staatsrecht.
Damit
stehen
die
Gesetze
des
Deutschen
Reichs
vor
den
Gesetzen
der
BRiD,
sofern
man
die
deutsche
Staatsangehörigkeit
in
einem
der
25+1 Bundesstaaten nachgewiesen hat.
Was bedeutet das nun für uns, welche
Rechtsfolgen ergeben sich dadurch für uns?
Sachen sind leblose Dinge und können daher kein
Eigentum haben. Der „deutsch“ ist somit enteignet. Der
„deutsch“ als juristische Person befindet sich in
Wohnhaft, was etwas ganz anderes ist als ein
Wohnsitz, den ein Deutscher frei wählen kann. Der
„deutsch“ genießt nur Privilegien, wie zum Beispiel eine
Fahrerlaubnis, eine Verfügungsberechtigung eines
Kontos oder eine Erziehungsberechtigung usw. Diese
können aber jederzeit von der Verwaltung wieder
entzogen werden. Das ist auch der Grund, weshalb
sogenannte „Jugendämter“ in der BRiD wahllos Kinder
aus ihren Familien reißen können.
Im staatlichen BGB hingegen, also dem von 1896, das
ja nach wie vor Gültigkeit hat, findet die „Elterliche
Gewalt“ Anwendung. Das ist ein großer Unterschied
zum BGB der BRiD. Laut staatlichem BGB sind
Behörden verpflichtet, Eltern dabei zu unterstützen,
ihres Nachwuchses wieder habhaft zu werden, sollte
dieser von oder durch irgendjemand entzogen worden
sein.
Noch einmal zum Verständnis: Die Reichsgesetze sind
gültig!
Das RuStAG sagt im § 4 Absatz 1: Durch die Geburt
erwirbt das eheliche Kind eines Deutschen die
Staatsangehörigkeit des Vaters, das uneheliche Kind
eines Deutschen die Staatsangehörigkeit der Mutter.
Staatsrecht im Deutschen Reich bedeutet also „lus
sanguinis“ (Recht des Blutes).
Die Rechtsstellung als Deutscher tritt mit der Geburt in
Kraft. Deutscher ist somit, wer von einem Vorfahren
abstammt, der vor dem 01. Januar 1914
Staatsangehöriger eines der 25+1 Bundesstaaten des
Deutschen Reiches war. Wir Deutschen haben somit
ein Geburtsrecht durch Abstammung, ein Geburtsrecht
durch Vererbung.
Welche Dokumente man braucht, um nachzuweisen,
dass man Deutscher durch Abstammung ist, finden Sie
Wie Sie richtig ableiten, um den Vorfahren zu finden,
der für die Vererbung des Staatsrechtes maßgeblich
ist, finden Sie hier:
Der Unterschied zwischen Mensch und Person ist
nun also klar:
Der Mensch ist das beseelte mit Verstand
ausgestattete und sprachbegabte Lebewesen von
seiner Geburt bis zum Tod, hervorgegangen aus einem
Schöpfungsakt.
Eine Person ist eine menschengemachte Fiktion, die
auf verschiedenen Rechtsebenen erschaffen und dem
Menschen vom System zugeordnet wird. Die natürliche
Person im Staatsrecht hat einen höheren Rang als eine
juristische Person im Handelsrecht.
Das bedeutet: Die Rechtsstellung als Deutscher
geht vor!
Wir als Menschen müssen verstehen lernen, welche
Personen uns zugeordnet sind und wann wir welche
Person wie am vorteilhaftesten für uns nutzen können.
Es gibt Leute, die meinen man müsse den
Personalausweis abgeben, um als natürliche Person zu
gelten. Das ist nicht richtig! Warum sollte man das
auch tun? Denn ohne Personalausweis bleiben uns im
Handelsrecht der BRiD viele Türen verschlossen.
Drehen wir den Spieß einfach um: Wir entscheiden,
wann wir uns welcher Person bedienen.
Eine Wohnung mieten, ein Fahrzeug zulassen, ein
Bankkonto eröffnen kann man nur als juristische
Person, dafür braucht man in der BRiD (solange sie
noch existiert) einen Personalausweis. Das Problem ist
nur, dass uns das Bankkonto nicht gehört, da wir nur
das Privileg der Verfügungsberechtigung haben und
somit nur Treuhänder sind. Das Bankonto kann uns
jederzeit, nach Lust und Laune der BRiD-Verwaltung
gesperrt werden. Da genügt oft schon die „falsche
Gesinnung“.
Wir sind immer noch die als Knaben und Mädchen
geborenen, aber mittlerweile zu Männern und Weibern
erwachsenen Menschen.
Als Söhne und Töchter unserer Väter und Mütter
wurden wir als Deutsche mit der Staatsangehörigkeit
im Königreich Preußen geboren. Wir haben das Recht
auf staatliches Recht, denn unsere Rechtsstellung als
deutsche Staatsangehörige geht vor.
Das heißt; für alle nachgewiesenen Deutschen gilt das
Bürgerliche Gesetzbuch aus dem Kaiserreich im letzten
Rechtsstand vom 27.10.1918, 24.00 Uhr. Alle danach
erlassenen Gesetze sind für uns nachgewiesene
Deutschen ungültig!
Uns wurde von der Verwaltung eine juristische Person
zugeordnet, deren „Begünstigte“ wir sind.
Wir sollten uns dieser Person allerdings nur
bedienen, wenn es uns nützt.
Mensch oder Person? Teil 2
Deutscher
Festgestellter Deutscher
Vermuteter Deutscher
Deutscher
deutsch (Sache)
Deutsches Reich
BRD
Staatsrecht
Handelsrecht
Staatsangehöriger
Staatenlos
Natürliche Person
Juristische Person
Familienname
Name
Begünstigter
Treuhänder
Eigentümer
Besitzer
Wohnsitz
Wohnhaft
Rechte
Privilegien
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