Wie erbringen Sie
den Nachweis laut
RuStAG 1913?
Eine
der
am
häufigsten
gestellten
Fragen
lautet:
„Wie
erbringe
ich
den
Nachweis
einer
Staatsangehörigkeit
in
einem
Bundesstaat
gemäß
Reichs-
und
Staatsangehörigkeitsgesetz
vom
22.
Juli
1913?“
In
der
nachfolgenden
Anleitung
wird
Ihnen
Schritt
für
Schritt
aufgezeigt, wie Sie Ihre Vorfahren richtig ableiten.
Dokumente die zur Ableitung erforderlich sind:
Die
wichtigsten
Dokumente
sind
beglaubigte
Auszüge
aus
dem
Geburtsregister,
dem
Eheregister,
sowie
dem
Sterberegister.
Diese
bekommen
Sie
bei
den
zuständigen
Standesämtern.
Einfacher
ist
es
allerdings,
wenn
man
selbst
oder
Familienangehörige
im
Besitz
der
originalen
Familien-
bzw.
Stammbücher
ist.
Geburtsurkunden
sind
nur
bedingt
geeignet,
da
zum
einen
mit
deren
Ausstellung
der
bürgerliche
Tod
beginnt
und
zum
anderen
die
Geburtsurkunde
nur
die
eigenen
Daten
beinhaltet
und
nichts
über
die
Eltern
aussagt.
Das
erschwert
unnötig
die
weitere
Recherche
zum Ableiten der Vorfahren.
Hinweis:
Wenn
Sie
eine
Geburtsurkunde
für
den
Nachweis
der
Staatsbürgerschaft
einreichen,
muss
die
Eheschließungsurkunde
der
Eltern
beigefügt
werden,
da
die
Eheschließung
der
leiblichen
Eltern
aus
der
Geburtsurkunde nicht hervorgeht.
Sämtliche Dokumente müssen als beglaubigte
Kopien oder im Original vorliegen!
Deine
Abstammung
von
deutschen
Vorfahren
muss
bis
zum
Stichtag
31.
Dezember
1913
nachgewiesen
werden,
hierbei
ist
der
Familienstand
der
Vorfahren
wichtig!
Sind
Sie
oder
einer
Ihrer
Vorfahren
in
einer
ehelichen
Beziehung
geboren,
leiten
Sie
Ihre
Erblinie
vom
Vater
ab.
Sind
Sie
ein
Kind
aus
einer
unehelichen
Beziehung,
dann
leiten
Sie
Ihre
Erblinie
über
Ihre
Mutter
ab.
Auf
diese
Art
verfahren
Sie
rückwärts,
bis
zum
Stichtag
31.
Dezember
1913.
Maßgeblich
für
Ihre
Staatsangehörigkeit
ist
der
Geburtsort
des
Erblassers,
der
vor
dem
01.
Januar
1914
geboren
wurde.
Wenn
nicht
ganz
klar
ist,
zu
welchem
ehemaligen
Bundesstaat
der
Geburtsort
Ihres
Erblassers
gehört,
können
Sie
das
Gemeindeverzeichnis
1900
zu
Hilfe
nehmen.
Hinweis:
Wenn
ein
Kind
unehelich
geboren
wird,
die
leiblichen
Eltern
jedoch
nach
der
Geburt
heiraten,
ist
dieses
Kind
lt.
§5
RuStaG
legitimiert
und
erwirbt
die
Staatsangehörigkeit des Vaters.
In
welchen
Fällen
der
Ehemann
als
Vater
des
Kindes
gilt, regelt der
§1720 des BGB
.
Wichtiger Hinweis für weibliche Deutsche.
§
6
Durch
die
Eheschließung
mit
einem
Deutschen
erwirbt die Frau die Staatsangehörigkeit des Mannes.
§
10
Die
Witwe
oder
geschiedene
Ehefrau
eines
Ausländers,
die
zur
Zeit
ihrer
Eheschließung
eine
Deutsche
war,
muss
auf
ihren
Antrag
von
dem
Bundesstaat,
in
dessen
Gebiet
sie
sich
niedergelassen
hat, eingebürgert werden, […]
§
17
Die
Staatsangehörigkeit
geht
verloren
[…]
für
eine
Deutsche
durch
Eheschließung
mit
dem
Angehörigen
eines
anderen
Bundesstaats
oder
mit
einem Ausländer.
Aus dem Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz vom 22.
Juli 1913
Hinweis
für
die
Frau:
Ist
eine
Frau
mit
einem
nachgewiesenen
Deutschen
verheiratet,
besitzt
sie
automatisch
die
Staatsbürgerschaft
des
Ehemannes.
Ihre
Staatsbürgerschaft
kann
sie
nachweisen,
mit
den
entsprechenden
Dokumenten
des
Ehemannes
und
der
Heiratsurkunde des Ehepaares.
Als
Staatenlos
werden
Frauen
betrachtet,
die
mit
einem
Ausländer
(nicht
nachgewiesene
Deutsche
zählen
ebenfalls
als
Ausländer)
verheiratet
waren
und
geschieden
oder
verwitwet
sind.
In
diesem
Falle
kann
die
deutsche
Staatsbürgerschaft
nur
durch
Eheschließung
mit
einem
nachgewiesenen
Deutschen
oder
durch
Einbürgerung
in
eine
handlungsfähige
Gemeinde
des
deutschen
Gesamtstaates
und
der
Bundesstaaten
des
Ewigen
Bundes
nachgewiesen
werden.
Quellen für Dokumente:
Die
beglaubigten
Abschriften,
bzw.
Auszüge
aus
den
Geburten-,
Heirats-
oder
Sterberegistern
sind
in
der
Regel
beim
zuständigen
Standesamt
des
Ortes
erhältlich,
in
dem
die
Geburt,
die
Eheschließung
oder
der
Tod
stattfand.
Urkunden
können
persönlich
vor
Ort
abgeholt
werden
oder,
online
beantragt
werden,
per
eMail
oder
über
die
dafür
bereitgestellten
Dokumente
auf
den
Internetseiten
des
betreffenden
Standesamtes.
Für
Nachweise
aus
den
ehemaligen
deutschen
Bundesstaaten,
die
heute
unter
polnischer
oder
russischer
Verwaltung
stehenden,
wie
zum
Beispiel
Gebiete
Preußens
ist
das
Standesamt
1
in
Berlin
zuständig.
Da
die
Recherche
für
diese
Gebiete
häufig
sehr
lange
Wartezeiten
in
Anspruch
nehmen
und
oft
sogar
negativ
ausfällt,
sollte
man
hier
zusätzlich
Kirchenregister als Quellen hinzuziehen.